19.04.2021

Kreis verlängert Test-Option nicht

Die Allgemeinverfügung des Kreises Euskirchen vom 28. März ist ausgelaufen. Damit endete die Möglichkeit, Geschäfte, die Waren über den täglichen Bedarf hinaus anbieten, mit einem tagesaktuellen negativen Testergebnis betreten zu können.

Es bleibt dann im Rahmen der Notbremse des Landes NRW für diese Geschäfte beim „click and collect“, also der Abholung bestellter Waren. Nur Lebensmittelgeschäfte, Drogeriemärkte, Apotheken und alle Geschäfte, die bislang ohne negatives Testergebnis betreten werden durften, bleiben auch weiterhin geöffnet. Angesichts steigender Infektionszahlen hat der Krisenstab des Kreises Euskirchen in einer Sondersitzung am 17.04.2021 entschieden, die „Test-Option“ nicht zu verlängern. Nach Plänen des Bundes, die in wenigen Tagen Gesetzeskraft erlangen sollen („Bundesinfektionsschutzgesetz“), wird die Regelung in allen Kreisen mit einer Inzidenz über 100 ohnehin vereinheitlicht werden.

Der Corona-Inzidenzwert im Kreis Euskirchen liegt seit mehreren Wochen deutlich über dem Grenzwert von 100. Am Samstag, 17.04.2021, hat das Landeszentrum Gesundheit einen Wert von 157 ermittelt, nach internen Berechnungen des Gesundheitsamtes liegt der Wert sogar bei knapp 168. Da der R-Wert im Kreisgebiet auch konstant über 1 liegt (aktuell bei 1,18), ist nach Angaben des Kreis-Gesundheitsamtes mit einer weiteren Zunahme der Corona-Infektionen zu rechnen und tendenziell ein Anstieg der Inzidenz in Richtung 200 zu erwarten.

Ab Montag, 19.04.2021, gilt somit auch im Kreis Euskirchen die Notbremsen-Regelung, die auf der Corona-Schutzverordnung vom 05.03.2021 (in der Fassung vom 19.4.2021) beruht. Das bedeutet:

  • Treten im öffentlichen Raum sind nur zwischen einem Hausstand und maximal einer weiteren Person erlaubt. Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht mitgerechnet.

  • Alle nicht für den täglichen Bedarf privilegierten Geschäfte (Bau- und Gartenmärkte bzgl. Verkauf an Verbraucher, Textilgeschäfte, Buchhandlungen etc.) dürfen wieder nur Abholservice (Click&Collect), jedoch keinen Verkauf im Geschäft mit Terminvereinbarung (Click&Meet) anbieten.

  • Körpernahe Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (Kosmetik, Nagelstudios, Massage etc.) sind wieder unzulässig. Zulässig bleiben nur medizinisch erforderliche Dienstleistungen, Friseurdienstleistungen, Fußpflege und Personenbeförderung.

  • Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen etc. ist wieder untersagt.

  • Der Besuch von geschlossenen Räumen in Zoos und Tierparks und Botanischen Gärten etc. ist wieder untersagt.







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