Ortslagenabrundungssatzungen
Für alle elf Orte der Eifelgemeinde Nettersheim gibt es Ortslagenabrundungssatzungen, die den Innenbereich der Orte vom Außenbereich abtrennen.
Für Bereiche innerhalb dieser Ortslagenabrundungssatzungen gelten die Vorschriften des § 34 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.