Übermittlungssperren

Hinweise zur Beantragung von Übermittlungssperren gemäß Bundesmeldegesetz (BMG)

Seit Einführung des Bundesmeldegesetzes haben Sie die Möglichkeit, einer Weitergabe Ihrer Daten an Dritte zu widersprechen.
Der Widerspruch gegen die jeweilige Übermittlung ist beim Meldeamt Ihrer Haupt- bzw. alleinigen Wohnung einzulegen. Dieser gilt dann bis zu seinem Widerruf.

Nachstehend werden Sie über die einzelnen Übermittlungssperren informiert:

Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 2 und 3 BMG)

Weiterleitung von Daten an eine Religionsgemeinschaft, wenn sie als Familienangehöriger (Ehegatte, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) von Mitgliedern einer Religionsgesellschaft nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehören. Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke der Steuererhebung der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
Daten, die ggfls. weitergegeben werden: 1. Vor- und Familienname, 2. Geburtsdatum und Geburtsort,                3. Geschlecht, 4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, 5. derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift, 6. ggfls. Auskunftssperren, 7. Sterbedaten

 

Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG)

Weiterleitung von Daten an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk. Altersjubiläen sind der 70., 75., 80., 85., 90., 95., 100. und jeder weitere Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Daten, die ggfls. weitergegeben werden: 1. Familienname, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad, 4. Anschrift, 5. Datum und Art des Jubiläums

 

Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG)

Weiterleitung von Daten an Adressbuchverlage zur Herausgabe von Adressverzeichnissen in Buchform.
Daten, die ggfls. weitergegeben werden: 1. Familienname, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad, 4. derzeitige Anschriften

 

Parteien und Wählergruppen (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG)

Weiterleitung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in sechs Monaten vor der Wahl oder Abstimmung zur Wahlwerbung.
Daten, die ggfls. weitergegeben werden: 1. Familienname, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad, 4. derzeitige Anschriften

 

Soldatengesetz (§ 58 c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz und § 36 Abs. 2 BMG)

Weiterleitung von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial an Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. Diese Übermittlungssperre ist nur bei Personen die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben nötig.
Daten, die ggfls. weitergegeben werden: 1. Familienname, 2. Vornamen, 3. derzeitige Anschriften