SCHIEDSAMT

Sie haben Streit?

Sie wollen

➢ nicht gleich zum Anwalt.
➢ nicht sofort vor Gericht klagen.
➢ eine schnelle Erledigung.
➢ ein kostengünstiges Verfahren.
➢ eine dauerhafte Lösung.

In vielen Fällen kann das Schiedsamt Ihnen weiterhelfen.

➢ Wir helfen bei Konfliktlösungen.
➢ Wir sind unparteiisch.
➢ Wir sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
➢ Wir sind von der Gemeinde gewählt und vom Amtsgericht vereidigt.
➢ Aus einem geschlossenen Vergleich kann 30 Jahre vollstreckt werden.
➢ Wir sind in Ihrer Nähe und auch außerhalb der üblichen Bürozeiten erreichbar.

Schlichten statt richten

Streitigkeiten – gerade auch Bagatellen – werden vielfach ohne vorhergehenden Versuch einer außergerichtlichen Streitbeilegung vor die Gerichte gebracht und dort bis in die letzte Instanz ausgetragen. Mancher steht am Ende dieses Weges trotz eines im wahrsten Wortsinne „erstrittenen“ Urteils vor einem Scherbenhaufen: die Rechtsfrage ist zwar bestenfalls zu seinen Gunsten entschieden, die menschliche Beziehung mit dem anderen Beteiligten ist aber oftmals für immer zerrüttet.

Hinterher stellt sich die Frage, ob Gesprächsbereitschaft und ein wenig Entgegenkommen nicht für beide Parteien der bessere Weg gewesen wäre.

Zur Beilegung von Streitigkeiten bietet das Schiedsamtsgesetz NRW (SchAG NRW) die Hilfe der Schiedsfrau oder des Schiedsmannes an. Das ehrenamtliche Schiedsamt zeigt seit Jahrzehnten erfolgreiche Wege zur nachhaltigen Streitschlichtung.

Sollten Sie in eine Streitigkeit verwickelt sein, deren Schlichtung zu den Aufgaben eines Schiedsamtes gehören, sollten Sie sich vertrauensvoll an eine Schiedsperson wenden. Diese werden gemeinsam mit den Parteien einen Weg suchen, wie sich eine Einigung zur beiderseitigen Zufriedenheit erreichen lässt Und dies kostengünstig, ohne Gericht, ohne Papierkrieg und innerhalb kürzester Zeit.

Bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten

Nach dem Schiedsamtsgesetz NRW ist für eine Reihe von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorgeschrieben (sogenannte obligatorische Streitschlichtung). Bei diesen Streitigkeiten ist eine Klage vor Gericht nur dann zulässig, wenn vorher versucht worden ist, in einem solchen Verfahren den Streit einvernehmlich beizulegen.

Betroffen hiervon sind:

➢ Nachbarrechtliche Streitigkeiten.
➢ Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre.
➢ Streitigkeiten über Ansprüche eines Teils des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Darüber hinaus stehen die Schiedsämter auch für weitere bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zur Verfügung, in denen ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren nicht vorgeschrieben ist. Ehe man an eine förmliche Austragung des Streites vor Gericht denkt, sollte die außergerichtliche Streitbeilegung vor dem Schiedsamt in Erwägung gezogen werden (sogenannte fakultative Streitschlichtung).

Strafsachen

Auch in bestimmten Strafsachen ist die außergerichtliche Einigung vor dem Schiedsamt vor einer eventuellen Klage verpflichtend.

Betroffen sind davon die sogenannten Privatklagesachen. Hat ein Bürger Strafanzeige gestellt, so prüft die Staatsanwaltschaft ob ein öffentliches Interesse vorliegt. Sieht sie ein solches öffentliches Interesse nicht, so verweist sie den Bürger auf den Privatklageweg. Das heißt, der betroffene Bürger muss selbst einen Strafantrag stellen, wenn er den Täter bestraft wissen will. Dies kann er aber nur, wenn er zuvor versucht hat, sich mit der anderen Person außergerichtlich vor dem Schiedsamt zu versöhnen.

Solche Privatklagedelikte sind:

➢ Hausfriedensbruch
➢ Beleidigung
➢ Verletzung des Briefgeheimnisses
➢ Leichte und fahrlässige Körperverletzung
➢ Bedrohung
➢ Sachbeschädigung.

Ablauf des Schiedsverfahrens

Sie wenden sich an die Schiedsperson und schildern Ihr Anliegen. Die Schiedsperson prüft ob sie in der Sache tätig werden kann und darf (sachliche und örtliche Zuständigkeit).

Ist dies der Fall, so nimmt die Schiedsperson von Ihnen (als Antragsteller) einen Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens auf. Dieser Antrag enthält den Sachverhalt und was Sie von der anderen Partei (als Antragsgegner) erwarten.

Daran anschließend setzt die Schiedsperson einen Termin zur Schlichtungsverhandlung fest, zu dem die Parteien persönlich geladen werden und erscheinen müssen. Diese Schlichtungsverhandlung ist nicht öffentlich und die Schiedsperson ist zur Allparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.

Bei diesem Schlichtungstermin haben dann beide Parteien die Möglichkeit, die Sachlage aus ihrer Sicht darzulegen, zu diskutieren und eine einvernehmliche Lösung zu finden, die die Interessen beider Parteien vereint. Die Aufgabe der Schiedsperson besteht darin, die zwischen den Parteien bestehenden Spannungen abzubauen und bei der Suche der Lösung behilflich zu sein.

Ist man sich einig, wird ein Vergleich aufgesetzt, welcher durch die Unterschrift beider Parteien sofort rechtswirksam wird. Aus einem solchem Vergleich kann 30 Jahre vollstreckt werden.

Wird man sich nicht einig, so bleibt der Rechtsweg mit einer Klage beim zuständigen Gericht offen.

Kosten

Der Antragsteller hat einen voraussichtlich kostendeckenden Vorschuss an das Schiedsamt zu zahlen (etwa 50.- EUR). Die Kosten setzen sich zusammen aus den Gebühren (zwischen 10.- und 40.- EUR) zuzüglich den Auslagen (Porto, Schreibgebühren usw.).

Wer dann letztlich die Kosten trägt bzw. wie die Kosten zwischen den Parteien geteilt werden, ergibt sich aus dem Ergebnis der Schlichtungsverhandlung.

Schiedspersonen

In Nordrhein-Westfalen werden die Aufgaben des Schiedsamtes von Schiedsfrauen und Schiedsmännern als Ehrenamt wahrgenommen. Diese werden vom Rat der Gemeinde (hier: Rat der Eifelgemeinde Nettersheim) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und nach der Wahl von der Leitung des Amtsgerichts (hier: Amtsgericht Schleiden) bestätigt und vereidigt.

Schiedsmann
Ewald Bauer
Zum Heidentempel 25
53947 Nettersheim-Pesch
Tel.: 02484 - 911097
schiedsamt-nettersheim@t-online.de

Stellvertretender Schiedsmann
Gerhard Münch, LL.B.
Dahlienstraße 10
53947 Nettersheim-Engelgau
Tel.: 02486 - 8006722
schiedsamt@gerry-muench.de

Haben Sie Fragen?

Sprechen Sie Herrn Bauer oder Herrn Münch an. Sie sind in Ihrer Nähe und auch außerhalb der üblichen Bürozeiten erreichbar.

Weitere Informationen über die Aufgaben der gemeindlichen Schiedsämter erhalten Sie vom

Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. (BDS)

www.schiedsamt.de