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Neuverpachtung von Gemeindeländereien ab dem 1. Januar 2026

Unter dieser Rubrik „Pacht 2026“ bietet die Gemeinde Nettersheim ab dem 15.04. - 04.05.2026, 8:00 Uhr, ortsansässigen privilegierten Landwirtinnen und Landwirten Flächen zur Neuverpachtung, rückwirkend zum 01. Januar 2026, an.

Bereits in der Sitzung des Rates am 12.12.2023 (Vorlage 771 /XI.L.) wurde bezüglich der Verpachtung gemeindlicher landwirtschaftlicher Flächen folgender Beschluss gefasst:

  1.  „Auslaufende und nicht mehr nachgefragte Pachtverhältnisse
    Die landwirtschaftlichen Pachtflächen sind über die kommunalen Medien (gemeindliche Homepage und Gemeindeblatt) zur Verpachtung an privilegierte, ortsansässige Landwirte und Landwirtinnen anzubieten. Der Zuschlag ist an den/die Höchstbietende/n zu erteilen.
    Die Anforderungen hinsichtlich der Bewirtschaftungskriterien sowie die Festlegung der Nutzungsart erfolgt in Kooperation mit der Biologischen Station. Die Laufzeit der Pacht wird auf 5 Jahre festgelegt.

  2. 2022, 2023 und 2024 ausgelaufene oder auslaufende, aber noch nachgefragte Pachtverhältnisse
    Die in 2022, 2023 und 2024 ausgelaufenen oder auslaufenden Pachtverträge werden befristet bis zum 31.12.2024 zu den bestehenden Konditionen verlängert.
    In Anlehnung an die auf dem freien Markt zu erzielenden Pachtpreise wird in Abstimmung mit der Biologischen Station den privilegierten, ortsansässigen Landwirten und Landwirtinnen im Laufe des Jahres 2024 eine Verlängerung der Pachtverträge um 5 Jahre angeboten, mit Verlängerungsoption um weitere 5 Jahre und einer dann ggf. möglichen Anpassung des Pachtzinses.
    Bei nicht Inanspruchnahme wird die auslaufende Pachtfläche infolgedessen wie in Punkt 1 angeboten.“

Die Gemeinde Nettersheim ist bestrebt, eine ökologische nachhaltige Bewirtschaftung Ihrer Flächen zu fördern und zu unterstützen.

Vor dem Hintergrund, dass die unterschiedlichen Pacht-, Bewirtschaftungs- und Nutzungsverträge bei einer Neuverpachtung hinsichtlich der Bewirtschaftungskriterien sowie der Nutzungsart angepasst werden müssen, hat der Rat der Gemeinde den bestehenden Beschluss wie folgt differenziert.

„Der Gemeinderat beschließt ergänzend zur bestehenden Beschlusslage (Vorlage 771 /XI.L.), dass die Neuverpachtung freier gemeindlicher landwirtschaftlicher Flächen zukünftig in der Form vorzunehmen ist, dass sich auf mindestens 50% der Flächen nur privilegierte ortsansässige Landwirte und Landwirtinnen bewerben können, die nachweislich der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzuordnen sind.
Weiterhin ist eine Verlängerungsoption um weitere 5 Jahre bei einer dann ggf. möglichen Anpassung des Pachtzinses aufzunehmen.“

Die Verpachtung von gemeindeeigenen Grundstücken kann hiernach im Rahmen der Neuverpachtung an folgende Bedingungen geknüpft werden:

Auf mindestens 50% der Flächen können sich nur privilegierte ortsansässige Landwirte und Landwirtinnen bewerben, die nachweislich der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzuordnen sind. 
Auf die anderen 50 % können sich alle privilegierten, ortsansässigen Landwirte und Landwirtinnen, auch die ohne Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Urproduktion bewerben.

Urproduktion liegt dann vor, wenn der landwirtschaftliche Betrieb auf die Erzeugung von heimischen Lebensmitteln durch die heimische Landwirtschaft ausgerichtet ist.

In den folgenden Pachtangeboten ist die Zuordnung klar gekennzeichnet:

Die Nachweispflicht liegt beim Pächter.